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Die Arbeit der GVZ stützt sich auf die schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Kurz gesagt, umfasst der Auftrag, Personen, Tiere und Infrastrukturen durch vorkehrende Massnahmen vor Brandgefahren und Bränden zu schützen. Dazu gehört auch die Gewährleistung der Intervention durch die Feuerwehren im Brandfall (Zufahrtswege usw.). Bei Gebäuden mit erhöhtem Brandrisiko legen die Spezialistinnen und Spezialisten der GVZ Brandschutzmassnahmen fest und führen periodische Kontrollen durch.
Die Abteilung Brandschutz der GVZ unterstützt und überwacht den Vollzug des Brandschutzes in den Zürcher Gemeinden und bildet Brandschutzbeauftragte und Bauschaffende aus. Zu den Aufgaben gehören neben der Erteilung von Bewilligungen und Subventionen auch die Abnahme von technischen Gewerken (z.B. Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Feuerwehraufzüge, Rauchschutzdruckanlagen, Blitzschutzsysteme).
Die rechtlichen Grundlagen sind im Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) sowie in der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) verankert.
Sie werden von der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Abteilung Brandschutz, ausgebildet und beaufsichtigt.
Soweit nicht die GVZ zuständig ist, werden die brandschutztechnischen Aufgaben primär durch die politischen Gemeinden bzw. die Kommunalen Brandschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Broschüre «Brandschutz frühzeitig planen» (Seiten 4 und 5) gibt im grafisch dargestellten Projektverlauf eines Bauprozesses Auskunft über die Zuständigkeiten bei jedem Prozessschritt.
Erste Ansprechpartnerin ist immer die Kommunale Brandschutzbehörde.
Brände in Privathaushalten entstehen insbesondere durch Kerzen und Elektrogeräte, Raucherwaren sowie beim Kochen oder im Zusammenhang mit Akku-Bränden. Mindestens ein Drittel dieser Brände könnten durch mehr Achtsamkeit und richtiges Verhalten verhindert werden.
Kerzen:
Stellen Sie Kerzen immer standsicher und auf nicht brennbaren Unterlagen auf. Wichtig ist, dass die Flamme genügend Abstand zu leicht entzündlichen Materialien wie Vorhänge, Deko oder Tannenzweige hat. Lassen Sie brennende Kerzen nicht aus den Augen und vor allem vermeiden Sie, dass sich Kinder oder Haustiere allein in Räumen mit brennenden Kerzen aufhalten.
Raucherwaren:
Ein sorgfältiger Umgang mit Raucherwaren kann folgenschwere Brände verhindern.
Nur vollständig gelöschte Raucherwaren können nicht mehr weiterbrennen. Asche und Stummel gehören in den Aschenbecher. Entsorgen Sie nur völlig ausgeglühte und gut gewässerte Raucherabfälle im Kehricht. Rauchen Sie nie in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Textilien und unterlassen Sie das Rauchen im Bett oder auf dem Sofa. Die Gefahr, dass man beim Rauchen einschläft und die Zigarren- oder Zigarettenglut Textilien in Brand steckt, ist gross. Bewahren Sie Raucherwaren, Feuerzeuge und Streichhölzer ausser Reichweite von Kindern auf.
Elektrogeräte:
Schalten Sie Elektrogeräte wie Bügeleisen, Kaffeemaschinen usw. immer ab. Ein häufiger Verursacher von Haushaltbränden ist zudem der Tumbler. Auslöser sind nicht unbedingt technische Defekte, sondern meist fehlender Unterhalt, unsachgemässer Gebrauch oder vernachlässigte Reinigung. Wie die Hersteller fordert die GVZ dazu auf, das Türsieb nach jedem Trocknungsvorgang von Rückständen und Flusen zu befreien und zu reinigen. Trocknen Sie weder ungereinigte Wäschestücke noch solche, die Schaumgummianteile aufweisen oder mit Chemikalien (z. B. Imprägnierungsmittel) behandelt sind.
Küche:
Überhitztes Bratöl oder Kochgut sowie die Entzündung von Gegenständen, die auf heissen Herdplatten deponiert werden, gehören zu den Hauptursachen von Küchenbränden. Lassen Sie einen eingeschalteten Kochherd nie unbeaufsichtigt. Nutzen Sie das Kochfeld generell nicht als Ablagefläche (z. B. Einkaufstaschen). Schalten Sie den Herd sofort nach dem Kochen ab und nehmen Sie Pfannen von der Herdplatte. Fettbrände dürfen unter keinen Umständen mit Wasser gelöscht werden. Kommt überhitztes Fett mit Wasser in Kontakt, bildet sich sehr heisser Wasserdampf, der zu schweren Verbrennungen führen kann. Die Flammen sind stattdessen mit einer Löschdecke zu ersticken.
Lithium Polymer Akkumulatoren – LiPo-Akkus:
Ein erhöhtes Brandrisiko geht von LiPo-Akkus aus, die unter anderem in E-Bikes, Drohnen und Hoverboards vorkommen. LiPo-Akkus sind aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit, der hohen Kapazität und des geringen Gewichts sehr verbreitet. Werden LiPo-Akkus unsachgemäss gehandhabt, können sie innerlich verglühen, brennen und im schlimmsten Fall explodieren. Vor dem Gebrauch sind in jedem Fall die Gebrauchshinweise zu beachten. Weiter sollten nur Original-Ladegeräte und -Akkus verwendet werden und es gilt, Akkus weder zu überladen noch vollständig zu entladen. Und nehmen Sie die LiPo-Akkus unmittelbar nach dem Ladevorgang vom Stromnetz.
Eine Schutzmassnahme gegen LiPo-Brände ist, den Akku in einem verschliessbaren, feuerfesten und isolierten Behälter wie zum Beispiel einer Schutztasche aufzubewahren. Eine patente Lösung beim Laden und zur sicheren Aufbewahrung ist der «LiPo-Sack» bzw. der «LiPo-Save-Bag». Bestehend aus schwer brennbarem Material sowie verschliessbar verhindert der Sack bei einem Akku-Brand, dass Feuer übergreifen kann. Eine zusätzliche Schutzmassnahme ist, den «LiPo-Sack» während des Ladevorgangs auf einer feuerfesten Unterlage (Beton- oder Plattenboden) zu platzieren und genügend Abstand zu brennbaren Materialien einzuhalten.
Der Gasgrill kann im Keller eingelagert werden, die Gasflasche hingegen nicht! Gas (Flüssiggas, Propan) ist schwerer als Luft. Im Falle einer Leckage sammelt sich das Gas über dem Boden und könnte durch einen Funken oder einen Stromschlag explodieren. Bitte beachten Sie die Sicherheitshinweise des Gasflaschenhändlers, die verlangen, dass Gasflaschen über Terrain an einem gut belüfteten, trockenen Ort und aufrecht stehend gelagert werden.
Achten Sie beim Kauf eines Gasgrills darauf, dass das Druckreduzierventil der Schweizer Norm entspricht. Prüfen Sie regelmässig, ob die Gasleitung nicht spröde oder undicht ist. Undichtigkeit kann zum Beispiel durch Besprühen der Leitung mit etwas Seifenwasser überprüft werden. Und lagern Sie Flüssiggasflaschen nie in den Untergeschossen oder in der Tiefgarage, sondern über Terrain an einem gut belüfteten, trockenen Ort und aufrecht stehend.
Typischer Brandauslöser bei Holzkohlengrills ist der Brandbeschleuniger als Anzündhilfe oder wenn er auf vermeintlich erloschene Kohle gesprüht wird. Niemals sollte Benzin oder Brennsprit als Anzündhilfe auf entfachter Holzkohle benutzt werden. Brandrisiken bergen auch die Entsorgung von Asche in brennbaren Gebinden oder im normalen Hauskehricht. Bewahren Sie nachglühende oder warme Asche und Raucherwarenabfälle nur in nicht brennbaren geschlossenen Behältern und auf einer nicht brennbaren Unterlage auf. Asche sollte mindestens 48 Stunden lang auskühlen.
Eine griffbereite Löschdecke gehört in jeden Haushalt. Die Löschdecke eignet sich insbesondere, um Kleinbrände wie zum Beispiel Küchen- oder Ölbrände zu löschen. Die Wirkung der Löschdecke basiert auf dem Stickeffekt, das heisst, sie unterbricht die Sauerstoffzufuhr und das Feuer erstickt. Bitte beachten Sie aber auf jeden Fall die Gebrauchsanweisung und gehen Sie im Brandfall wie beschrieben vor. Löschdecken können in Haushaltfachgeschäften, bei namhaften Löschgeräteherstellern und bei der GVZ erworben werden.
In Ein- und Mehrfamilienhäusern werden in den Brandschutzvorschriften keine Handfeuerlöscher vorgeschrieben. Schaum-Feuerlöscher eignen sich jedoch in der Regel am besten. Lassen Sie sich vor dem Erwerb von einer Fachperson beraten. Unter folgendem Link finden Sie Anbieter von Löschgeräten im Brandschutzregister: https://www.bsronline.ch/de/registersuche/ (Hauptgruppe: Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen / Untergruppe: 681 bis 684). Rauchmelder verhindern zwar keinen Brand, sie alarmieren aber die Bewohnerinnen und Bewohner. Montiert werden Rauchmelder in der Mitte der Decke von Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern sowie in der Küche. Rauchmelder sind im Online-Handel, in vielen Baufachmärkten oder Elektrofachgeschäften erhältlich.
Für Wohn- und Einfamilienhäuser besteht im Kanton Zürich kein Obligatorium. Dennoch empfiehlt sich die Installation. Jedes Jahr verursachen Blitzschläge im Kanton Zürich rund 450 Gebäudeschäden. Blitzschutzsysteme, die vorschriftsgemäss erstellt und gut gewartet sind, verhindern zwar keine Einschläge, sie leiten aber den Blitzstrom in den Boden ab und reduzieren so Personen- und Gebäudeschäden.
Für Beherbergungsbetrieben (Hotels, Spitäler Alters- und Pflegeheimen usw.), Gebäude, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden sowie bei Hochhäusern und Räumen mit grosser Personenbelegung, ist die Installation einer Blitzschutzanlage gesetzlich vorgeschrieben.
Die GVZ entrichtet keine Beiträge an die Installation von Blitzschutzsystemen. Hingegen führt die GVZ bei gesetzlich vorgeschrieben Anlagen alle zehn Jahre eine kostenlose Kontrolle durch.
Bei jedem Wohn- und Einfamilienhaus bedarf der Rückbau eines Blitzschutzsystems einer Zusage der GVZ. Der Rückbau kann mit dem Formular «Rückbau des Blitzschutzsystems» beantragt werden. Der Rückbau beinhaltet unter anderem die Demontage von Fang- und Ableitungen. Wichtig: Es können nur Blitzschutzsysteme an Gebäuden zurückgebaut werden, die nicht blitzschutzpflichtig sind.
Zuständig für Fragen im Zusammenhang mit Blitzschutzsystemen sind die Bezirksverantwortlichen (Brandschutzexpertinnen und -experten). Die Kontaktperson in Ihrem Bezirk finden Sie im Kontaktfinder der GVZ – Stichwort «Blitzschutzaufseher».
In nicht-öffentlichen Parkings mit einer Fläche von mehr als 600 m2 (ca. 20 bis 30 Fahrzeuge) darf je Einstellplatz das unmittelbar für den Betrieb und die Pflege des Fahrzeugs benötigte Material in einem brennbaren Kasten (Holz, Kunststoff) von maximal 0.5 m3 Inhalt oder in einem nicht brennbaren Kasten (Metall) von maximal 1 m3 Inhalt aufbewahrt werden. Zusätzlich können ein Satz Pneus sowie sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Skistöcke, Schlitten, Dachboxen, Leitern und dergleichen gelagert werden. Nicht erlaubt ist die Lagerung von Brenn- und Treibstoffen, Hausrat, Altpapier usw. Für Garagen bis 600 m2 gelten diese Vorschriften nicht.
Für die Strasse zugelassene Elektrofahrzeuge dürfen sowohl in privaten als auch in öffentlichen Parkings ohne besondere Massnahmen aufgeladen werden, sofern die Elektroinstallationen dafür ausgelegt sind. Über die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen gibt die «Niederspannungs-Installationsnorm» (SN 411000:2015; NIN 2015) Kapitel (7.22) detailliert Auskunft.
Die Arbeit der GVZ stützt sich auf die schweizweit gültigen Brandschutzvorschriften. Kurz gesagt, umfasst der Auftrag, Personen, Tiere und Infrastrukturen durch vorkehrende Massnahmen vor Brandgefahren und Bränden zu schützen. Dazu gehört auch die Gewährleistung der Intervention durch die Feuerwehren im Brandfall (Zufahrtswege usw.). Bei Gebäuden mit erhöhtem Brandrisiko legen die Spezialistinnen und Spezialisten der GVZ Brandschutzmassnahmen fest und führen periodische Kontrollen durch.
Die Abteilung Brandschutz der GVZ unterstützt und überwacht den Vollzug des Brandschutzes in den Zürcher Gemeinden und bildet Brandschutzbeauftragte und Bauschaffende aus. Zu den Aufgaben gehören neben der Erteilung von Bewilligungen und Subventionen auch die Abnahme von technischen Gewerken (z.B. Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Feuerwehraufzüge, Rauchschutzdruckanlagen, Blitzschutzsysteme).
Die rechtlichen Grundlagen sind im Gesetz über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen (FFG) sowie in der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) verankert.
Sie werden von der GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Abteilung Brandschutz, ausgebildet und beaufsichtigt.
Soweit nicht die GVZ zuständig ist, werden die brandschutztechnischen Aufgaben primär durch die politischen Gemeinden bzw. die Kommunalen Brandschutzbeauftragten wahrgenommen. Die Broschüre «Brandschutz frühzeitig planen» (Seiten 4 und 5) gibt im grafisch dargestellten Projektverlauf eines Bauprozesses Auskunft über die Zuständigkeiten bei jedem Prozessschritt.
Erste Ansprechpartnerin ist immer die Kommunale Brandschutzbehörde.
Brände in Privathaushalten entstehen insbesondere durch Kerzen und Elektrogeräte, Raucherwaren sowie beim Kochen oder im Zusammenhang mit Akku-Bränden. Mindestens ein Drittel dieser Brände könnten durch mehr Achtsamkeit und richtiges Verhalten verhindert werden.
Kerzen:
Stellen Sie Kerzen immer standsicher und auf nicht brennbaren Unterlagen auf. Wichtig ist, dass die Flamme genügend Abstand zu leicht entzündlichen Materialien wie Vorhänge, Deko oder Tannenzweige hat. Lassen Sie brennende Kerzen nicht aus den Augen und vor allem vermeiden Sie, dass sich Kinder oder Haustiere allein in Räumen mit brennenden Kerzen aufhalten.
Raucherwaren:
Ein sorgfältiger Umgang mit Raucherwaren kann folgenschwere Brände verhindern.
Nur vollständig gelöschte Raucherwaren können nicht mehr weiterbrennen. Asche und Stummel gehören in den Aschenbecher. Entsorgen Sie nur völlig ausgeglühte und gut gewässerte Raucherabfälle im Kehricht. Rauchen Sie nie in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Textilien und unterlassen Sie das Rauchen im Bett oder auf dem Sofa. Die Gefahr, dass man beim Rauchen einschläft und die Zigarren- oder Zigarettenglut Textilien in Brand steckt, ist gross. Bewahren Sie Raucherwaren, Feuerzeuge und Streichhölzer ausser Reichweite von Kindern auf.
Elektrogeräte:
Schalten Sie Elektrogeräte wie Bügeleisen, Kaffeemaschinen usw. immer ab. Ein häufiger Verursacher von Haushaltbränden ist zudem der Tumbler. Auslöser sind nicht unbedingt technische Defekte, sondern meist fehlender Unterhalt, unsachgemässer Gebrauch oder vernachlässigte Reinigung. Wie die Hersteller fordert die GVZ dazu auf, das Türsieb nach jedem Trocknungsvorgang von Rückständen und Flusen zu befreien und zu reinigen. Trocknen Sie weder ungereinigte Wäschestücke noch solche, die Schaumgummianteile aufweisen oder mit Chemikalien (z. B. Imprägnierungsmittel) behandelt sind.
Küche:
Überhitztes Bratöl oder Kochgut sowie die Entzündung von Gegenständen, die auf heissen Herdplatten deponiert werden, gehören zu den Hauptursachen von Küchenbränden. Lassen Sie einen eingeschalteten Kochherd nie unbeaufsichtigt. Nutzen Sie das Kochfeld generell nicht als Ablagefläche (z. B. Einkaufstaschen). Schalten Sie den Herd sofort nach dem Kochen ab und nehmen Sie Pfannen von der Herdplatte. Fettbrände dürfen unter keinen Umständen mit Wasser gelöscht werden. Kommt überhitztes Fett mit Wasser in Kontakt, bildet sich sehr heisser Wasserdampf, der zu schweren Verbrennungen führen kann. Die Flammen sind stattdessen mit einer Löschdecke zu ersticken.
Lithium Polymer Akkumulatoren – LiPo-Akkus:
Ein erhöhtes Brandrisiko geht von LiPo-Akkus aus, die unter anderem in E-Bikes, Drohnen und Hoverboards vorkommen. LiPo-Akkus sind aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit, der hohen Kapazität und des geringen Gewichts sehr verbreitet. Werden LiPo-Akkus unsachgemäss gehandhabt, können sie innerlich verglühen, brennen und im schlimmsten Fall explodieren. Vor dem Gebrauch sind in jedem Fall die Gebrauchshinweise zu beachten. Weiter sollten nur Original-Ladegeräte und -Akkus verwendet werden und es gilt, Akkus weder zu überladen noch vollständig zu entladen. Und nehmen Sie die LiPo-Akkus unmittelbar nach dem Ladevorgang vom Stromnetz.
Eine Schutzmassnahme gegen LiPo-Brände ist, den Akku in einem verschliessbaren, feuerfesten und isolierten Behälter wie zum Beispiel einer Schutztasche aufzubewahren. Eine patente Lösung beim Laden und zur sicheren Aufbewahrung ist der «LiPo-Sack» bzw. der «LiPo-Save-Bag». Bestehend aus schwer brennbarem Material sowie verschliessbar verhindert der Sack bei einem Akku-Brand, dass Feuer übergreifen kann. Eine zusätzliche Schutzmassnahme ist, den «LiPo-Sack» während des Ladevorgangs auf einer feuerfesten Unterlage (Beton- oder Plattenboden) zu platzieren und genügend Abstand zu brennbaren Materialien einzuhalten.
Der Gasgrill kann im Keller eingelagert werden, die Gasflasche hingegen nicht! Gas (Flüssiggas, Propan) ist schwerer als Luft. Im Falle einer Leckage sammelt sich das Gas über dem Boden und könnte durch einen Funken oder einen Stromschlag explodieren. Bitte beachten Sie die Sicherheitshinweise des Gasflaschenhändlers, die verlangen, dass Gasflaschen über Terrain an einem gut belüfteten, trockenen Ort und aufrecht stehend gelagert werden.
Achten Sie beim Kauf eines Gasgrills darauf, dass das Druckreduzierventil der Schweizer Norm entspricht. Prüfen Sie regelmässig, ob die Gasleitung nicht spröde oder undicht ist. Undichtigkeit kann zum Beispiel durch Besprühen der Leitung mit etwas Seifenwasser überprüft werden. Und lagern Sie Flüssiggasflaschen nie in den Untergeschossen oder in der Tiefgarage, sondern über Terrain an einem gut belüfteten, trockenen Ort und aufrecht stehend.
Typischer Brandauslöser bei Holzkohlengrills ist der Brandbeschleuniger als Anzündhilfe oder wenn er auf vermeintlich erloschene Kohle gesprüht wird. Niemals sollte Benzin oder Brennsprit als Anzündhilfe auf entfachter Holzkohle benutzt werden. Brandrisiken bergen auch die Entsorgung von Asche in brennbaren Gebinden oder im normalen Hauskehricht. Bewahren Sie nachglühende oder warme Asche und Raucherwarenabfälle nur in nicht brennbaren geschlossenen Behältern und auf einer nicht brennbaren Unterlage auf. Asche sollte mindestens 48 Stunden lang auskühlen.
Eine griffbereite Löschdecke gehört in jeden Haushalt. Die Löschdecke eignet sich insbesondere, um Kleinbrände wie zum Beispiel Küchen- oder Ölbrände zu löschen. Die Wirkung der Löschdecke basiert auf dem Stickeffekt, das heisst, sie unterbricht die Sauerstoffzufuhr und das Feuer erstickt. Bitte beachten Sie aber auf jeden Fall die Gebrauchsanweisung und gehen Sie im Brandfall wie beschrieben vor. Löschdecken können in Haushaltfachgeschäften, bei namhaften Löschgeräteherstellern und bei der GVZ erworben werden.
In Ein- und Mehrfamilienhäusern werden in den Brandschutzvorschriften keine Handfeuerlöscher vorgeschrieben. Schaum-Feuerlöscher eignen sich jedoch in der Regel am besten. Lassen Sie sich vor dem Erwerb von einer Fachperson beraten. Unter folgendem Link finden Sie Anbieter von Löschgeräten im Brandschutzregister: https://www.bsronline.ch/de/registersuche/ (Hauptgruppe: Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen / Untergruppe: 681 bis 684). Rauchmelder verhindern zwar keinen Brand, sie alarmieren aber die Bewohnerinnen und Bewohner. Montiert werden Rauchmelder in der Mitte der Decke von Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmern sowie in der Küche. Rauchmelder sind im Online-Handel, in vielen Baufachmärkten oder Elektrofachgeschäften erhältlich.
Für Wohn- und Einfamilienhäuser besteht im Kanton Zürich kein Obligatorium. Dennoch empfiehlt sich die Installation. Jedes Jahr verursachen Blitzschläge im Kanton Zürich rund 450 Gebäudeschäden. Blitzschutzsysteme, die vorschriftsgemäss erstellt und gut gewartet sind, verhindern zwar keine Einschläge, sie leiten aber den Blitzstrom in den Boden ab und reduzieren so Personen- und Gebäudeschäden.
Für Beherbergungsbetrieben (Hotels, Spitäler Alters- und Pflegeheimen usw.), Gebäude, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden sowie bei Hochhäusern und Räumen mit grosser Personenbelegung, ist die Installation einer Blitzschutzanlage gesetzlich vorgeschrieben.
Die GVZ entrichtet keine Beiträge an die Installation von Blitzschutzsystemen. Hingegen führt die GVZ bei gesetzlich vorgeschrieben Anlagen alle zehn Jahre eine kostenlose Kontrolle durch.
Bei jedem Wohn- und Einfamilienhaus bedarf der Rückbau eines Blitzschutzsystems einer Zusage der GVZ. Der Rückbau kann mit dem Formular «Rückbau des Blitzschutzsystems» beantragt werden. Der Rückbau beinhaltet unter anderem die Demontage von Fang- und Ableitungen. Wichtig: Es können nur Blitzschutzsysteme an Gebäuden zurückgebaut werden, die nicht blitzschutzpflichtig sind.
Zuständig für Fragen im Zusammenhang mit Blitzschutzsystemen sind die Bezirksverantwortlichen (Brandschutzexpertinnen und -experten). Die Kontaktperson in Ihrem Bezirk finden Sie im Kontaktfinder der GVZ – Stichwort «Blitzschutzaufseher».
In nicht-öffentlichen Parkings mit einer Fläche von mehr als 600 m2 (ca. 20 bis 30 Fahrzeuge) darf je Einstellplatz das unmittelbar für den Betrieb und die Pflege des Fahrzeugs benötigte Material in einem brennbaren Kasten (Holz, Kunststoff) von maximal 0.5 m3 Inhalt oder in einem nicht brennbaren Kasten (Metall) von maximal 1 m3 Inhalt aufbewahrt werden. Zusätzlich können ein Satz Pneus sowie sperrige und häufig transportierte Gegenstände wie Skis, Skistöcke, Schlitten, Dachboxen, Leitern und dergleichen gelagert werden. Nicht erlaubt ist die Lagerung von Brenn- und Treibstoffen, Hausrat, Altpapier usw. Für Garagen bis 600 m2 gelten diese Vorschriften nicht.
Für die Strasse zugelassene Elektrofahrzeuge dürfen sowohl in privaten als auch in öffentlichen Parkings ohne besondere Massnahmen aufgeladen werden, sofern die Elektroinstallationen dafür ausgelegt sind. Über die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen gibt die «Niederspannungs-Installationsnorm» (SN 411000:2015; NIN 2015) Kapitel (7.22) detailliert Auskunft.