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Versicherungsnehmer sind die Eigentümerinnen und Eigentümer eines Gebäudes. Die GVZ wickelt sämtliche Geschäfte wie die Zustellung der Schätzungsanzeige und der Prämienrechnung oder die Auszahlung der Schadenvergütung mit ihnen oder einer durch sie benannten Vertretung ab. Gehören mehrere Personen zur Eigentümerschaft eines Gebäudes, ist die Gebäudeeigentümerin oder der -eigentümer im Ausland wohnhaft oder für längere Zeit abwesend, muss eine in der Schweiz wohnhafte, bevollmächtigte Vertreterin bzw. ein in der Schweiz wohnhafter, bevollmächtigter Vertreter bezeichnet werden.
Gebäude sind in der Regel zum Neuwert versichert. Der sogenannte Zeitwert kommt dann zur Anwendung, wenn ein Gebäude nicht unterhalten wurde und der faktische Wert weniger als zwei Drittel des Neuwerts beträgt. Der Versicherungswert wird durch eine Schätzung der GVZ festgelegt und der allgemeinen Bauteuerung angepasst.
Die GVZ überprüft den Versicherungswert alle 12 bis 15 Jahre und setzt ihn allenfalls neu fest (Revisionsschätzung). Die Versicherungsnehmer ihrerseits können jederzeit, z. B. bei einer Handänderung, auf eigene Kosten eine Schätzung beantragen.
Für historische Bauteile können Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümer einen Wertzuschlag beantragen.
Für Neubauten sowie für Um- und Anbauten von mehr als 50‘000 Franken muss vor Baubeginn eine Bauzeitversicherung über die veranschlagten Baukosten resp. über die bauliche Wertvermehrung abgeschlossen werden. In der Bauzeit entstehende Mehrwerte sind dadurch versichert. Nach dem Bauende ist eine Schätzung zu beantragen.