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Der Technische Brandschutz umfasst alle technischen Einrichtungen und Massnahmen, mit welchen im Brandfall - abgestimmt auf den baulichen Brandschutz - die gesetzlichen Schutzziele (Personen- und Sachwertschutz) erreicht werden müssen.
Der Technische Brandschutz besteht aus unterschiedlichen, eigenständigen Anlagen und Systemen; er greift aber auch in die Gebäudetechnik sowie in die Betriebsprozesse ein. Technische Brandschutzeinrichtungen decken ein vielseitiges Aufgabenspektrum ab, wie:
Es können Konflikte mit anderen Betriebsinteressen entstehen (z. B. Produktionssicherheit, Einbruchschutz). Daher sind eine frühzeitige, interdisziplinäre Planung und eine umfassende Dokumentation zwingend erforderlich. Als Grundlage für diese Planung dient das Brandschutzkonzept. Zusätzlich muss für gewisse technische Einrichtungen die Einhaltung der Schutzziele mittels Nachweisverfahren aufgezeigt werden. Während der Ausführung müssen sowohl die Koordination unter den betroffenen Gewerken als auch die Qualitätssicherung gewährleistet werden.
Im Gegensatz zum Baulichen Brandschutz kann die Betriebsbereitschaft von Technischen Brandschutzeinrichtungen nur mittels regelmässigen integralen Tests überprüft und sichergestellt werden. Bei betrieblichen oder baulichen Veränderungen muss der Technische Brandschutz laufend neu beurteilt und bei Bedarf angepasst werden.
Technische Brandschutzeinrichtungen haben bestimmungsgemäss zu funktionieren. Müssen diese in einem Gebäude ausser Betrieb gesetzt werden, ist für die Gebäudeeigentümer- oder Nutzerschaft eigenverantwortlich eine vorausschauende Planung unabdingbar. Abläufe und Sicherheitsmassnahmen müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzziele des Personen- und Sachwertschutzes jederzeit und gleichwertig gewährleisten.
Damit diese Schutzziele auch während einer temporären Ausserbetriebsetzung von Technischen Brandschutzeinrichtungen sichergestellt bleiben, empfiehlt die GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich die Situation anhand der Beantwortung folgender Fragen zu analysieren:
Die temporäre Ausserbetriebsetzung Technischer Brandschutzeinrichtungen von mehr als 24 Stunden ist vorgängig u. a. der Brandschutzbehörde und der Feuerwehr zu melden:
Über die Wiederinbetriebsetzung der Technischen Brandschutzeinrichtungen nach Abschluss der Arbeiten sind u. a. die Brandschutzbehörde und die Feuerwehr zu informieren.
Bitte beachten Sie dazu die GVZ-Faktenblätter «Temporäre Ausserbetriebsetzung Brandmeldeanlagen» und «Temporäre Ausserbetriebsetzung Sprinkleranlagen» sowie die GVZ-Faktenblätter über die Betriebsbereitschaft von Technischen Brandschutzanlagen.