Anmelden
Feuerungsanlagen müssen im Kanton Zürich periodisch durch einen Kaminfeger gereinigt werden. Bei Gasfeuerungen reicht eine periodische Kontrolle, gereinigt wird sie nur bei Bedarf.
Die Anlageneigentümerschaft / Anlagennutzerschaft ist dafür verantwortlich und beauftragt dazu einen Kaminfeger. Dieser muss über eine Bewilligung zur Reinigung von Feuerungsanlagen im Kanton Zürich verfügen. Bei Schäden infolge fehlender Reinigung von Feuerungsanlagen kann die GVZ ihre Leistung kürzen. Versichern Sie sich, dass die Verrichtungen des Kaminfegers im Gebäudekontrollheft eingetragen sind.
Im Kanton Zürich kann die Anlageneigentümerschaft / Anlagennutzerschaft den Kaminfeger selber bestimmen und ihm einen Auftrag erteilen. In der Regel unterstützt der Kaminfeger seine Kundschaft seinerseits, indem er als Dienstleistung auf die fällige Reinigung bzw. auf die fällige Kontrolle der Gasfeuerung hinweist.
Vor Erteilung des Auftrags erkundigen Sie sich von Vorteil beim Kaminfeger über die entstehenden Kosten und verlangen bei Bedarf eine Offerte. Klären Sie ab, ob er die Feuerungsanlage kennt und - bei einem Gasgerät - ob er mit dem Gerät und dem Typ vertraut ist respektive die dafür notwendigen Kenntnisse hat.
Feuerungsanlagen bestehen aus Feuerungsaggregat, Verbindungsrohren, Verbindungskanälen, Abgasleitungen und Kamin sowie Kondenswasserleitung, Neutralisationsanlage und Siphon. Mit der turnusmässigen Reinigung der Feuerungsanlage wird mit minimalem Aufwand
Gasbefeuerte Aggregate müssen jährlich, raumluftunabhägige Aggregate alle 2 Jahre von einem Kaminfeger kontrolliert werden. Eine Reinigung ist nur vorzunehmen, sofern dies notwendig ist. Die Kontrolle durch den Kaminfeger bezweckt eine sicherheitstechnische Überprüfung (Kontrolle/Überprüfung der gesamten Feuerungsanlage inklusive Abgasanlage auf ihre Betriebs-/Gebrauchsfähigkeit und Brandsicherheit).
Der Kaminfeger kontrolliert
Ist es notwendig, dass zur einwandfreien Kontrolle oder allfälliger Reinigung gasführende Teile des Aggregates demontiert werden, muss ein konzessionierter Installatuer oder ein Funktionär des Gaswerkes beigezogen werden. Darauf kann verzichtet werden, wenn der Kaminfeger selber über eine abgeschlossene Ausbildung für das Arbeiten an gasführenden Teilen verfügt.
Unfälle - oft auch mit Todesfolge - zeigen, dass Kontrollen von Gasaggregaten nach wie vor notwendig und sinnvoll sind. Die Kontrolltätigkeit des Kaminfegers ist deshalb eine Dienstleistung im Interesse der Brand- und Personensicherheit.
Die Kaminfegergeschäfte werden vom Kaminfeger-Verband des Kantons Zürich KMV-ZH angehalten, bei Gasfeuerungen den Rapport «Gasfeuerungen-Kontrolle bzw. Reinigung» auszufüllen. Damit deklariert der Kaminfeger die ausgeführten Arbeiten und orientiert in dieser Form den Anlageeigentümer und Anlagennutzer.
Für den Reinigungsturnus sind der verwendete Brennstoff und die Betriebsdauer massgebend. Der Turnus für die Reinigung von Feuerungsanlagen bzw. die Kontrolle von Gasapparaten ist in der Weisung 20.03 - Reinigung von Feuerungsanlagen und periodische Kontrollen von Gasapparaten und -installationen (Ziffer 3/Seite 4) ersichtlich.
Hinweis: Sind mindestens zwei Reinigungen pro Jahr vorgeschrieben, so hat eine während der Heizperiode zu erfolgen.
Im Kanton Zürich gibt es keinen Tarif für Kaminfegearbeiten. Die Entschädigung wird direkt zwischen dem Eigentümer als Auftraggeber und dem Kaminfeger als Auftragnehmer vereinbart.
Die GVZ empfiehlt, vom Kaminfeger einen Arbeitsrapport oder eine detaillierte Rechnung zu verlangen.
Für das Reinigen von Feuerungsanlagen im Kanton Zürich ist eine Bewilligung der GVZ notwendig. Die Bewilligung gilt für das gesamte Kantonsgebiet. Voraussetzung für eine Bewilligung ist das Meisterdiplom des Verbandes "Kaminfeger Schweiz" (vormals Schweizerischer Kaminfegermeister-Verband SKMV).
Das Bewilligungsgesuch ist schriftlich zu richten an:
GVZ Gebäudeversicherung Kanton Zürich/Brandschutz
Postfach
8050 Zürich
Aus dem Bewilligungsgesuch des Gesuchstellers / Diplominhabers muss ersichtlich sein:
Name/Vorname und Adresse des Gesuchstellers
Name/Adresse des Kaminfegebetriebes
Funktion und Stellung des Gesuchstellers im Kaminfegebetrieb (sofern es sich um keine Einzelfirma handelt, sind - ausgehend vom Handelsregistereintrag - finanzielle und unternehmerische Nachweise des Gesuchstellers zu erbringen)
aktuelle Anzahl der beschäftigten Kaminfeger (mit Fähigkeitsausweis) und der Kaminfeger-Lernenden
Dem Bewilligungsgesuch des Gesuchstellers / Diplominhabers sind beizulegen:
Handelsregister-Auszug
Nachweise über die finanzielle und unternehmerische Beteiligung des Diplominhabers an diesem Drittbetrieb
ausgehend vom Handelsregistereintrag: eine von allen Beteiligten unterzeichnete aktuelle Bestätigung/Vereinbarung bezüglich Zusammenarbeit/Zusammenschluss (Rechte und Pflichten des Diplominhabers)
Die erteilten Bewilligungen werden periodisch im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert. Zudem ist auf der GVZ-Webseite eine Übersicht der Kaminfeger mit Bewilligung zur Reinigung von Feuerungsanlagen im Kanton Zürich aufgeschaltet.