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Die Frist beträgt 30 Tage (Kalendertage) ab Zustellung der Verfügung. Für die Fristeinhaltung gilt der Poststempel. Bei der Einsprache an die GVZ gelten keine Gerichtsferien.
Im Einspracheverfahren wird ein Entscheid der GVZ vollumfänglich überprüft und es wird ein neuer, begründeter Entscheid gefällt.
Nein. Während der laufenden Rechtsmittelfrist kann das Gespräch ohne nachteilige Auswirkung gesucht werden. Solche Gespräche haben oft klärende Wirkung. Sie führen aber grundsätzlich zu keiner Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Sollte rechtzeitig keine Einigung zustande kommen, muss innert Frist das im anzufechtenden Entscheid aufgeführte Rechtsmittel ergriffen werden.
Das Einspracheverfahren ist unabhängig von seinem Ausgang kostenlos. Im Einspracheverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
In der Regel nicht, da die Einsprache nicht begründet werden muss. Die GVZ überprüft im Einspracheverfahren – soweit auf die Einsprache eingetreten wird – den Sachverhalt von sich aus und entscheidet neu.
Sie müssen innert Frist das im Entscheid angegebene Rechtsmittel – in der Regel den Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich – ergreifen. Der Rekurs muss begründet werden, ein Antrag allein genügt nicht.
Die Einsprache richtet sich an die GVZ und ist kostenlos. Sie muss nicht begründet werden, sondern nur einen Antrag enthalten. Der Rekurs richtet sich an eine unabhängige Gerichtsinstanz. Ein Rekurs muss begründet werden und es können Verfahrenskosten entstehen.
Der Entscheid wird rechtskräftig und damit vollstreckbar.
Ja. Bei Schädigung Dritter können Schadenersatzkosten entstehen, welche die Leistungsfähigkeit eines Einzelnen schnell übersteigen können.
Der Entscheid wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und damit vollstreckbar.
Ja. Die Rechtsmittel sind auf den Verfügungen der GVZ stets aufgeführt.
Ja. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Anwaltskosten und muss allenfalls eine Parteientschädigung bezahlen. Auch im Falle des Obsiegens verbleibt häufig ein Teil der eigenen Anwaltskosten bei der obsiegenden Partei.
Ja. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.
Die Behandlungsdauer hängt von der Komplexität des Falles und der Anzahl involvierter Stellen ab. Sie werden jedoch innert 30 Tagen ab Einreichung Ihrer Einsprache über das weitere Vorgehen schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Nein. Einsprache kann nur gegen Verfügungen erhoben werden, bei denen das Rechtsmittel Einsprache in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt wird. Die Einsprache kann, soweit sie vorgesehen wird, nicht übersprungen werden. Wird ein anderes Rechtsmittel genannt, muss dieses innert Frist ergriffen werden.
Die Frist beträgt 30 Tage (Kalendertage) ab Zustellung der Verfügung. Für die Fristeinhaltung gilt der Poststempel. Bei der Einsprache an die GVZ gelten keine Gerichtsferien.
Im Einspracheverfahren wird ein Entscheid der GVZ vollumfänglich überprüft und es wird ein neuer, begründeter Entscheid gefällt.
Nein. Während der laufenden Rechtsmittelfrist kann das Gespräch ohne nachteilige Auswirkung gesucht werden. Solche Gespräche haben oft klärende Wirkung. Sie führen aber grundsätzlich zu keiner Verlängerung der Rechtsmittelfrist. Sollte rechtzeitig keine Einigung zustande kommen, muss innert Frist das im anzufechtenden Entscheid aufgeführte Rechtsmittel ergriffen werden.
Das Einspracheverfahren ist unabhängig von seinem Ausgang kostenlos. Im Einspracheverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
In der Regel nicht, da die Einsprache nicht begründet werden muss. Die GVZ überprüft im Einspracheverfahren – soweit auf die Einsprache eingetreten wird – den Sachverhalt von sich aus und entscheidet neu.
Sie müssen innert Frist das im Entscheid angegebene Rechtsmittel – in der Regel den Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich – ergreifen. Der Rekurs muss begründet werden, ein Antrag allein genügt nicht.
Die Einsprache richtet sich an die GVZ und ist kostenlos. Sie muss nicht begründet werden, sondern nur einen Antrag enthalten. Der Rekurs richtet sich an eine unabhängige Gerichtsinstanz. Ein Rekurs muss begründet werden und es können Verfahrenskosten entstehen.
Der Entscheid wird rechtskräftig und damit vollstreckbar.
Ja. Bei Schädigung Dritter können Schadenersatzkosten entstehen, welche die Leistungsfähigkeit eines Einzelnen schnell übersteigen können.
Der Entscheid wird mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig und damit vollstreckbar.
Ja. Die Rechtsmittel sind auf den Verfügungen der GVZ stets aufgeführt.
Ja. Die unterliegende Partei trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Anwaltskosten und muss allenfalls eine Parteientschädigung bezahlen. Auch im Falle des Obsiegens verbleibt häufig ein Teil der eigenen Anwaltskosten bei der obsiegenden Partei.
Ja. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache kommt aufschiebende Wirkung zu.
Die Behandlungsdauer hängt von der Komplexität des Falles und der Anzahl involvierter Stellen ab. Sie werden jedoch innert 30 Tagen ab Einreichung Ihrer Einsprache über das weitere Vorgehen schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Nein. Einsprache kann nur gegen Verfügungen erhoben werden, bei denen das Rechtsmittel Einsprache in der Rechtsmittelbelehrung aufgeführt wird. Die Einsprache kann, soweit sie vorgesehen wird, nicht übersprungen werden. Wird ein anderes Rechtsmittel genannt, muss dieses innert Frist ergriffen werden.