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Ist ein Schaden an Ihrem Gebäude entstanden? Benachrichtigen Sie uns so schnell wie möglich!
Die GVZ empfiehlt:
Schäden infolge Leitungsbruch, Rückstau, Grundwasser oder undichter Konstruktionen sowie Schäden an Mobiliar und Umgebung/Garten sind nicht bei der GVZ versichert. Bitte melden Sie diese Schäden Ihrer privaten Gebäudewasser- oder Hausratversicherung.
Schauen Sie unser Erklärvideo «Schadenfall? Kurz und bündig erklärt».
Es müssen alle möglichen und sinnvollen Massnahmen getroffen werden, um den Schaden zu begrenzen. Zum Beispiel:
Die Kosten für diese Notmassnahmen übernimmt die GVZ, sofern die getroffenen Massnahmen zweckmässig und angemessen sind
--> Rettungspflicht.
Es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche die Schadensermittlung erschweren.
Die Schätzerinnen und Schätzer der GVZ ermitteln zusammen mit der Versicherungsnehmerin bzw. dem Versicherungsnehmer die Schadensumme. Nach der Abschätzung teilt die GVZ Versicherungsnehmenden schriftlich mit, ob und in welchem Umfang der Schaden übernommen wird --> Zusicherung der Schadendeckung.
Sobald die Schadendeckung zugesichert ist, kann mit den Instandstellungsarbeiten begonnen werden. Der Schaden muss innert zweier Jahre behoben werden.
Werden bei der Schadenbehebung weitere Schäden festgestellt, welche erhebliche Mehrkosten zur Folge haben, muss die GVZ umgehend informiert werden.
Die Rechnungen sind von den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern direkt zu begleichen. Bei Grossschäden sind Teilzahlungen der GVZ auf der Basis von Zwischenabrechnungen möglich. Schadenvergütungen über 20‘000 Franken werden bis zum Zeitpunkt der Auszahlung verzinst. Die Dauer der Verzinsung ist bei Teilschäden auf ein Jahr, bei Totalschäden auf 2 Jahre begrenzt.
Nach Behebung der Schäden und dem Vorliegen aller Rechnungen ist der GVZ ein Antrag auf Schadenabrechnung inklusive der Kostenaufstellung und Rechnungskopien einzureichen. Die GVZ legt in der Folge die definitive Schadenvergütung fest und zahlt den Betrag an die Versicherungsnehmerin bzw. den Versicherungsnehmer oder deren Vertreterin/Vertreter aus.